BAG - Urteil vom 12.11.2013
9 AZR 646/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967 Abs. 1; BGB § 2059 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 3; BUrlG § 5 Abs. 1 Buchst. c; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 9; SGB IX § 125 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1; ZPO § 780 Abs. 1; Manteltarifvertrag für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die genossenschaftlichen Zentralbanken (MTV vom 18. April 1979 in der Fassung vom 5. Juni 2008) § 15;
Fundstellen:
DB 2014, 431
EzA-SD 2014, 15
EzA-SD 2014, 16
NJW 2014, 413
NZA-RR 2014, 658
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 52/12
ArbG Mainz, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 405/11

Verfall des Anspruchs eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf tariflichen Mehrurlaub nach § 15 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTVEinrede der beschränkten Erbenhaftung hinsichtlich der Kosten eigener Prozessführung des Erben

BAG, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 646/12

DRsp Nr. 2014/569

Verfall des Anspruchs eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf tariflichen Mehrurlaub nach § 15 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV Einrede der beschränkten Erbenhaftung hinsichtlich der Kosten eigener Prozessführung des Erben

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch eines durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auf tariflichen Mehrurlaub nach § 15 Ziff. 1 und Ziff. 2 MTV verfällt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. § 15 MTV enthält keine von der gesetzlichen Übertragungs- und Verfallsregelung abweichende, eigenständige Tarifregelung, die einem Gleichlauf des Anspruchs auf gesetzlichen Mindesturlaub und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub entgegensteht. 2. Entgegen dem revisionsrechtlichen Grundsatz, dem zufolge eine auf eine neue Tatsache gestützte Einrede in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung findet (§ 559 Abs. 1 ZPO), ist der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung nach § 780 Abs. 1 ZPO zuzulassen, wenn es dem Erben in der Tatsacheninstanz noch nicht möglich war, den Vorbehalt anzubringen. Dies ist ua. der Fall, wenn der Erbfall erst im Laufe des Revisionsverfahrens eingetreten ist. 3. § 780 Abs. 1 ZPO kann entsprechend anzuwenden sein, wenn der Erbe eines Klägers die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.