BVerfG - Beschluß vom 23.11.2005
1 BvR 2558/03
Normen:
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WM 2006, 104
Vorinstanzen:
BGH, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 91/03
OLG Thüringen, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 770/02
LG Erfurt, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 620/02

Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

BVerfG, Beschluß vom 23.11.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 2558/03

DRsp Nr. 2005/20940

Verfassungsmäßigkeit der Ausschlußregelung des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB

Die Regelung des Art. 237 § 3 Abs. 2 EGBGB, wonach der wahre Eigentümer zu Gunsten der nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigten juristischen Person des öffentlichen oder des Privatrechts sein Eigentum verliert, wenn er dieses nicht bis Ablauf des 30.09.1998 geltend gemacht hat, ist nicht verfassungswidrig. Sie ist weder unter Verletzung des Initiativrechts des Bundesrates zustande gekommen, noch ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Bestimmung. Nach ihr erwirbt, wenn im Grundbuch als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen, aber Volkseigentum nicht entstanden ist, die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine der in der Regelung näher bezeichneten Maßnahmen, unter anderem durch einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB mittels einer die Bewilligung des Betroffenen ersetzenden einstweiligen Verfügung, angegriffen worden ist.