I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB und die Rechtsprechung der Zivilgerichte zu dieser Bestimmung. Nach ihr erwirbt, wenn im Grundbuch als Eigentümer Eigentum des Volkes eingetragen, aber Volkseigentum nicht entstanden ist, die nach den Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum, wenn die Eintragung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgt ist und bis zum Ablauf des 30. September 1998 nicht durch eine der in der Regelung näher bezeichneten Maßnahmen, unter anderem durch einen Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB mittels einer die Bewilligung des Betroffenen ersetzenden einstweiligen Verfügung, angegriffen worden ist.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|