Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der Steuerklasse II von 30 % in § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der für das Jahr 2009 gültigen Fassung verfassungsgemäß ist.
Der am 00.00.0000 verstorbene Erblasser hatte die Kläger - seine drei noch lebenden Geschwister zu je 1/4 und die fünf Kinder seines bereits verstorbenen Bruders zu je 1/20 - testamentarisch zu seinen Erben bestimmt und den Kläger zu 2 als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer dementsprechend durch Bescheide vom 13.09.2010 auf jeweils X Euro für die Geschwister (Kläger zu 1 bis 3), auf X Euro für den Kläger zu 4 und auf jeweils X Euro für die weiteren Kinder des verstorbenen Bruders (Kläger zu 5 bis 8) fest. Dabei wandte er gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG in der für das Sterbejahr gültigen Fassung einen Steuersatz von 30 % an.
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