FG Münster - Urteil vom 10.11.2016
3 K 1476/16 Erb
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG (2009) § 19 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1507
ZEV 2017, 116

Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der Steuerklasse II von 30 v.H. in § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz 2009 (ErbStG)

FG Münster, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 3 K 1476/16 Erb

DRsp Nr. 2016/19818

Verfassungsmäßigkeit der Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der Steuerklasse II von 30 v.H. in § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz 2009 (ErbStG)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG (2009) § 19 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die gesetzliche Regelung zur Höhe des Steuersatzes für Erwerber der Steuerklasse II von 30 % in § 19 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der für das Jahr 2009 gültigen Fassung verfassungsgemäß ist.

Der am 00.00.0000 verstorbene Erblasser hatte die Kläger - seine drei noch lebenden Geschwister zu je 1/4 und die fünf Kinder seines bereits verstorbenen Bruders zu je 1/20 - testamentarisch zu seinen Erben bestimmt und den Kläger zu 2 als Testamentsvollstrecker eingesetzt.

Nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte die Erbschaftsteuer dementsprechend durch Bescheide vom 13.09.2010 auf jeweils X Euro für die Geschwister (Kläger zu 1 bis 3), auf X Euro für den Kläger zu 4 und auf jeweils X Euro für die weiteren Kinder des verstorbenen Bruders (Kläger zu 5 bis 8) fest. Dabei wandte er gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG in der für das Sterbejahr gültigen Fassung einen Steuersatz von 30 % an.