BVerfG - Beschluss vom 17.04.2008
2 BvL 4/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Art. 100 ; PartG § 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 140/02

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Behandlung von Spenden an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände; Entscheidungserheblichkeit eine für verfassungswidrig gehaltenen Steuernorm

BVerfG, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 2 BvL 4/05

DRsp Nr. 2008/12792

Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Behandlung von Spenden an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände; Entscheidungserheblichkeit eine für verfassungswidrig gehaltenen Steuernorm

»1. Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes steuerfrei gestellt sind, Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände dagegen nicht. 2. Holt ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ein, weil es von der Verfassungswidrigkeit einer Steuerrechtsnorm überzeugt ist, die nur bestimmte Personen oder Gruppen begünstigt, ist von der Entscheidungserheblichkeit der Norm für das Ausgangsverfahren auszugehen, solange der Gesetzgeber nicht aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine für den Kläger des Ausgangsverfahrens günstige Regelung zu schaffen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Art. 100 ; PartG § 2 ;

Gründe: