BVerfG - Beschluß vom 10.01.1984
1 BvL 5/83
Normen:
BGB § 1582 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfGE 66, 84
DAVorm 1984, 294
DAVorm 1985, 92
EuGRZ 1984, 512
FamRZ 1984, 346
JR 1984, 459
JZ 1984, 536
JuS 1985, 56
MDR 1984, 465
NJW 1984, 1523
ZblJR 1984, 202
ZfSH/SGB 1984, 380
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 04.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 309/79

Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltsregelung für Mangelfälle

BVerfG, Beschluß vom 10.01.1984 - Aktenzeichen 1 BvL 5/83

DRsp Nr. 1994/2589

Verfassungsmäßigkeit der Unterhaltsregelung für Mangelfälle

»Es ist mit Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß der Gesetzgeber in den Fällen, in denen das verfügbare Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Befriedigung des Mindestbedarfs aller Unterhaltsberechtigten ausreicht (Mangelfall), dem Unterhaltsanspruch des wegen Kindesbetreuung bedürftigen geschiedenen Ehegatten selbst dann den Vorrang einräumt, wenn auch der neue Ehegatte an einer Erwerbstätigkeit durch die Pflege und Erziehung eines Kindes gehindert ist (§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB).«

Normenkette:

BGB § 1582 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Vorlage betrifft die Frage, ob der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor dem neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn beide ein Kind betreuen und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nicht zur Befriedigung des Mindestbedarfs der Unterhaltsberechtigten ausreicht (sogenannter Mangelfall).