BGH, vom 24.04.1986 - Vorinstanzaktenzeichen BLw 9/85
Verfassungsmäßigkeit des § 13 HöfeO
BVerfG, Beschluß vom 22.06.1987 - Aktenzeichen 1 BvR 772/86
DRsp Nr. 2005/16956
Verfassungsmäßigkeit des § 13 HöfeO
1. § 1376 Abs. 4BGB und § 13 HöfeO verfolgen unterschiedliche Normzwecke.2. Die verfassungsrechtliche Position eines weichenden Miterben ist mit der des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vergleichbar.