BGH - Urteil vom 23.01.1980
IV ZR 152/78
Normen:
BGB §§ 1934d, 1934e, § 2333 Nr. 5, §§ 2336, 2338a ;
Fundstellen:
BGHZ 76, 109
DAVorm 1980, 473
FamRZ 1980, 339
MDR 1980, 476
NJW 1980, 936
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen Erbausgleich; Ausschluß des nichtehelichen Abkömmlings von der gesetzlichen Erbfolge; Entziehung des Pflichtteils

BGH, Urteil vom 23.01.1980 - Aktenzeichen IV ZR 152/78

DRsp Nr. 1997/7004

Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen Erbausgleich; Ausschluß des nichtehelichen Abkömmlings von der gesetzlichen Erbfolge; Entziehung des Pflichtteils

»a) Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kindes auf vorzeitigen Erbausgleich gegen seinen Vater (§ 1394d Abs. 1 BGB greifen nicht durch. b) Der Vater kann seinen nichtehelichen Abkömmling von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Dieser erhält dann den Pflichtteil. Der Vater kann den Pflichtteil aber unter den Voraussetzungen der §§ 2333, 2336 BGB entziehen. c) Der Vater braucht seinem nichtehelichen Kind vorzeitigen Erbausgleich nicht zu leisten, wenn er dem Kind den Pflichtteil entziehen kann. d) Zu den Voraussetzungen der Entziehung des Pflichtteils wegen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels des nichtehelichen Abkömmlings wider den Willen des Erblassers.«

Normenkette:

BGB §§ 1934d, 1934e, § 2333 Nr. 5, §§ 2336, 2338a ;

Tatbestand: