BVerfG - Beschluß vom 03.07.1998
1 BvR 13/98
Normen:
EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
Grundeigentum 1998, 903
NJ 1998, 474
VIZ 1998, 507
WM 1998, 1631
ZOV 1998, 337
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen V ZR 80/96

Verfassungsmäßigkeit des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie

BVerfG, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 13/98

DRsp Nr. 2004/15363

Verfassungsmäßigkeit des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie

1. Die Bestandsschutzregelung des Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB erfüllt nicht die Merkmale einer Enteignung. Deren Kennzeichen ist die - vollständige oder teilweise - Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Zu diesem Zweck kann die Eigentumsposition einem Begünstigten zugeordnet werden, der bis dahin keinerlei rechtliche oder tatsächliche Beziehung zu dem betroffenen Vermögensgegenstand hatte. Entscheidend ist damit nicht die frühere Beziehung des neuen Eigentümers zu dem betroffenen Gegenstand, sondern dessen zukünftige Verwendung. 2. Im Gegensatz dazu stellt Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht auf die künftige Verwendung des Gegenstandes, sondern auf die tatsächliche und rechtliche Beziehung zu ihm ab und ordnet das Eigentum demjenigen zu, der jedenfalls faktisch die Eigentümerposition bereits innegehabt hat, indem die Berufung auf Fehler beim Ankauf eines Grundstücks zu Volkseigentum im Grundsatz ausgeschlossen wird. Damit entspricht die Regelung nicht einer Enteignung, sondern einer Norm, die - als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - der Berufung auf Mängel beim Eigentumsübergang für die Zukunft die Grundlage entzieht.

Normenkette:

EGBGB Art. 237 § 1 Abs. 1 ;