A. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die Witwe eines geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft mit der Hinterbliebenenrente, die sie aufgrund Gesellschaftsvertrags erhält, zur Erbschaftsteuer veranlagt worden ist.
I. 1. Für die erbschaftsteuerliche Beurteilung der Hinterbliebenenbezüge der Beschwerdeführerin ist von dem Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) - im folgenden ErbStG 1959 - auszugehen. Die hier maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 2 Abs. 1
Als Erwerb von Todes wegen gilt
1. und 2. ...
3. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Diese Regelung wurde ohne sachliche Änderung als § 3 Abs. 1 Nr. 4 in das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung vom 17. April 1974 (BGBl. I S.933) - im folgenden ErbStG 1974 - übernommen.
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