BVerfG - Beschluß vom 01.06.1983
1 BvR 107/83
Normen:
ErbStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1984, 172
DB 1983, 2232
FamRZ 1983, 1211
HFR 1983, 379
Information StW 1984, 166
NJW 1984, 114
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen II 290/81
BFH, vom 27.10.1982 - Vorinstanzaktenzeichen II B 78/81

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften um Erbschaftssteuerrecht

BVerfG, Beschluß vom 01.06.1983 - Aktenzeichen 1 BvR 107/83

DRsp Nr. 2005/16162

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften um Erbschaftssteuerrecht

Der in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Schutz der Ehe gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen.

Normenkette:

ErbStG § 15 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen lassen keinen Verstoß gegen die von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erkennen.

Die Gerichte sind ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht davon ausgegangen, der in Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Schutz der Ehe gebiete es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Einteilung der Steuerklassen und der Höhe des Steuersatzes im Erbschaftsteuerrecht Ehegatten gleichzustellen.