BGH - Urteil vom 17.12.1998
V ZR 341/97
Normen:
EGBGB (1986) Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2; BGB § 281 Abs. 1, §§ 421, 279, 276 ;
Fundstellen:
BGHR EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 Bodenreformgrundstück 2
BGHR EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 Bodenreformgrundstück 3
BGHR EGBGB Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2 Bodenreformgrundstück 4
FamRZ 1999, 584
MDR 1999, 473
VIZ 1999, 176
WM 1999, 453
ZEV 1999, 280
Vorinstanzen:
Brandenburgisches OLG,
LG Frankfurt/Oder,

Verfügungen der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

BGH, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen V ZR 341/97

DRsp Nr. 1999/1564

Verfügungen der Erben eines Begünstigten aus der Bodenreform

»a) Gegenstand des Anspruchs aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist das in § 281 Abs. 1 BGB bestimmte Surrogat. b) Haben mehrere Erben nach dem Tod des Begünstigten über ein diesem aus dem Bodenfonds zugewiesenes Grundstück verfügt und den als Gegenleistung erhaltenen Kaufpreis untereinander geteilt, haftet jeder der Erben dem Gläubiger nur insoweit, als ihm der Erlös durch die Teilung zugewiesen wurde. c) Soweit ein Erbe den von ihm erhaltenen Anteil an dem Erlös vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 verschenkt hat, ist er dem Gläubiger gegenüber frei. d) Ist die Schenkung nach dem 21. Juli 1992 erfolgt, ist zu prüfen, ob sie dem Erben im Verhältnis zum Gläubiger vorgeworfen werden kann. Die Verkündung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt reicht zur Begründung eines Vorwurfs nicht aus.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 233 § 16 Abs. 2 S. 2; BGB § 281 Abs. 1, §§ 421, 279, 276 ;

Tatbestand:

Das klagende Land (Kläger) nimmt die Beklagten wegen Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform in Anspruch.