OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.12.1997
3 Wx 494/97
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 § 1915 Abs. 1 § 1960 Abs. 2 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 329
NJW-RR 1998, 657
OLGReport-Düsseldorf 1998, 117
Rpfleger 1998, 203
Vorinstanzen:
LG Wuppertal,
AG Wuppertal,

Vergütung eines Nachlasspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.12.1997 - Aktenzeichen 3 Wx 494/97

DRsp Nr. 1998/2265

Vergütung eines Nachlasspflegers

»1. Zur Bemessung der Vergütung eines Nachlasspflegers.2. Den Richtlinien des Rheinpreußischen Notarvereins (JW 1935,1831) kommt noch heute die Bedeutung eines Maßstabes zur Überprüfung der Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Festsetzung der angemessenen Vergütung des Nachlaßpflegers zu.3. Eine besondere Mühewaltung des Nachlaßpflegers kann zu einer deutlichen Überschreitung des Richtwertes führen.4. Die Tatsachen, die einen Rückschluß auf den gebührenrelevanten Umfang der Mühewaltung des Nachlaßpflegers ermöglichen und die entweder von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind oder sich ansonsten aufdrängen, müssen vom Tatgericht - gegebenenfalls unter Auswertung der Handakten des Nachlaßpflegers - festgestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 § 1915 Abs. 1 § 1960 Abs. 2 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Der Beteiligte zu 2 war in der Zeit vom 12. Januar 1994 bis zum 24. Januar 1996 zum Pfleger bezüglich des Nachlasses des am 21. November 1993 in Wuppertal verstorbenen ... bestellt. Das Aktivvermögen belief sich auf etwa 1.240.000,00 DM.

Durch Beschluß vom 1. August 1996 hat das Amtsgericht Wuppertal - Rechtspfleger - dem Beteiligten zu 2 für die Führung der Nachlaßpflegschaft antragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 70.000,00 DM bewilligt.