BayObLG - Beschluß vom 26.11.1997
3Z BR 149/97
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1990, § 1991, § 1978 ;
Fundstellen:
BayObLG 1997 Nr. 66
BtPrax 1998, 79
FamRZ 1998, 697
MDR 1998, 415
NJW-RR 1998, 656
ZEV 1998, 438
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen T 30/96
AG Viechtach, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 31/95

Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Tod des Betreuten - Festsetzung gegen die Staatskasse bei Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses durch Erben - Ersatzansprüche der Gläubiger gegen Erben

BayObLG, Beschluß vom 26.11.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 149/97

DRsp Nr. 1998/1564

Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers bei Tod des Betreuten - Festsetzung gegen die Staatskasse bei Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses durch Erben - Ersatzansprüche der Gläubiger gegen Erben

» 1. Für die Frage, ob einem Berufsbetreuer wegen Mittellosigkeit ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, ist, wenn der Betroffene verstorben ist, auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes abzustellen (Klarstellung von BayObLGZ 1995, 395 ff.).2. Auch wenn zum Zeitpunkt des Todes des Betroffenen ein für die Festsetzung der Betreuervergütung an sich hinreichendes Aktienvermögen vorhanden ist, ist die Betreuervergütung nicht gegen die Erben, sondern gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn die von den Erben des Betroffenen erhobene Unzulänglichkeitseinrede des Nachlasses durchgreift.3. Ist der Nachlaß durch Maßnahmen der Erben dürftig geworden, ist im Rahmen eines Betreuervergütungsverfahrens nur summarisch zu überprüfen, ob die Nachlaßverbindlichkeiten bestanden haben und ob Ersatzansprüche der Gläubiger gegen die Erben nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB bestehen.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1990, § 1991, § 1978 ;

Gründe: