Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.
Für den Beteiligten zu 1) wird gegen den Nachlass eine Vergütung von 4.004,52 EUR inkl. Umsatzsteuer sowie Auslagen in Höhe von 101,23 inkl. Umsatzsteuer sowie Portokosten in Höhe von 3,90 EUR festgesetzt.
Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.
Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
I.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 59 ff FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.
II.
In der Sache ist sie teilweise begründet.
Der Beteiligte zu 1) hat für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 16. April 2020 bis zum 22. September 2020 Anspruch auf die Festsetzung einer Vergütung nach den §§ 1960, 1915,
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