OLG Hamm - Beschluss vom 01.07.2021
15 W 214/21
Normen:
FamFG § 58; BGB § 1960; BGB § 1915; BGB § 1908i; BGB § 1836;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 VI 104/20

Vergütungsanspruch eines NachlasspflegersKriterien für die Bemessung eines StundenlohnsNachlasspflegschaft von mittlerer Schwierigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen 15 W 214/21

DRsp Nr. 2022/15261

Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers Kriterien für die Bemessung eines Stundenlohns Nachlasspflegschaft von mittlerer Schwierigkeit

Mittelschwer ist die Abwicklung eines Nachlasses, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Für den Beteiligten zu 1) wird gegen den Nachlass eine Vergütung von 4.004,52 EUR inkl. Umsatzsteuer sowie Auslagen in Höhe von 101,23 inkl. Umsatzsteuer sowie Portokosten in Höhe von 3,90 EUR festgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.

Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 58; BGB § 1960; BGB § 1915; BGB § 1908i; BGB § 1836;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 59 ff FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.

II.

In der Sache ist sie teilweise begründet.

Der Beteiligte zu 1) hat für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 16. April 2020 bis zum 22. September 2020 Anspruch auf die Festsetzung einer Vergütung nach den §§ 1960, 1915, 1908 i, 1836 BGB in Höhe von 4.004,78 EUR, für die die Erben mit dem Nachlass haften.