OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2019
3 Wx 62/18
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2020, 122
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 13.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 131 VI 356/16

Vergütungsansprüche eines NachlasspflegersNicht mittelloser NachlassKein Schonvermögen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2019 - Aktenzeichen 3 Wx 62/18

DRsp Nr. 2020/1779

Vergütungsansprüche eines Nachlasspflegers Nicht mittelloser Nachlass Kein Schonvermögen

1. Ein Nachlass ist nicht mittellos, wenn hinreichende Mittel zur Bezahlung der Vergütung für den Nachlasspfleger vorhanden sind. 2. Ein Schonvermögen ist nicht in Ansatz zu bringen; vielmehr ist der gesamte Aktiv-Nachlass für die Vergütung des Nachlasspflegers einzusetzen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 vom 27. Febr. 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin - vom 13. Febr. 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgerichts Neuss zurückverwiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.100 €

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Erblasserin war ausweislich des Erbscheins des staatlichen Notariats A. vom 1. Dez. 1966 zu 1/5 Miterbin nach ihrem Vater B.. Zu dessen Nachlass gehörte Ackerland in A. mit einer Gesamtfläche von 5.480 qm zu 0,62 € je qm, demzufolge Gesamtwert von 3.397,60 € und Anteil der Erblasserin 679,52 €.

Weiteres Vermögen der Erblasserin ist nicht bekannt.