Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag; Legitimationswirkung ausländischer Erbscheine
OLG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 1 U 57/02
DRsp Nr. 2004/16225
Verhältnis von Haupt- und Hilfsantrag; Legitimationswirkung ausländischer Erbscheine
»1. Klageanträge können zulässigerweise derart in ein Hilfsverhältnis gestellt werden, dass der Kläger mit seinem Hauptantrag nur einen Teil der Forderung beansprucht und für den Fall, dass das Gericht den Hauptantrag für zulässig und begründet erachtet, mit dem Hilfsantrag die Forderung insgesamt geltend macht.2. Ausländische Erbscheine zählen zu den eine Legitimationswirkung entfaltenden Urkunden i.S.v. Nr. 5 der AGB der Banken, so dass die Bank an die darin als Erben Ausgewiesenen mit befreiender Wirkung leisten kann, es sei denn, ihr ist infolge Fahrlässigkeit die Ungültigkeit des Erbscheins nicht bekannt geworden.
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