Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen.
Der Kläger nimmt, soweit im dritten Rechtszug noch von Interesse, den Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft über Kontenbewegungen im Zeitraum von März 1998 bis Juli 2005 in Anspruch.
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