OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.2024
10 U 191/22
Normen:
BGB § 2221;
Fundstellen:
ZEV 2024, 820
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 307/21

Verjährung des Zahlungsanspruchs der Erben auf restliche Testamentsvollstreckervergütung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.2024 - Aktenzeichen 10 U 191/22

DRsp Nr. 2024/14825

Verjährung des Zahlungsanspruchs der Erben auf restliche Testamentsvollstreckervergütung

1. Unabhängig davon, ob ein Stammrecht auf Forderung einer Vergütung für die Verwaltung eines Immobiliennachlasses überhaupt angenommen werden kann, unterläge ein solches in der Regel jedenfalls nicht der Verwirkung. 2. Teil einer Abwicklungsvollstreckung ist neben der Auseinandersetzung auch die Konstituierung des Nachlasses in einem Normalfall.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 2.9.2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Kläger zu Händen der unter ihnen bestehenden Erbengemeinschaft nach dem am XX.XX.2020 mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 verstorbenen X 15.527,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 5.3.2022 zu zahlen.

Der Beklagte zu 2 wird in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am XX.XX.2008 in Stadt2/USA verstorbenen Y, geboren am XX.XX.1902, verurteilt, die Zwangsvollstreckung in den in Deutschland belegenen Nachlass wegen der o.g. Forderung einschließlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche der Kläger zu dulden.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.