Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Zeitpunkt der Festsetzung der Schenkungsteuer partiell bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.
Der Kläger hatte von seinem Onkel im Wege der Schenkung zugewandt erhalten
a) durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilkommanditanteil von xx.xxx DM an der W GmbH & Co KG in M ;
b) durch weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 29.10.1994 einen Teilgeschäftsanteil von x.xxx DM an der Komplementär-GmbH der vorgenannten KG;
c) durch privatschriftliche Darlehensübertragungsvereinbarung, ebenfalls vom 29.10.1994, einen Anteil am Gesellschafterdarlehensanspruch in Höhe von xxx.xxx DM;
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