BGH - Beschluß vom 20.11.2002
IV ZR 197/02
Normen:
BGB § 2219 Abs. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 247
BGHReport 2003, 305
FamRZ 2003, 440
JZ 2003, 320
MDR 2003, 284
NJW-RR 2003, 352
VersR 2003, 879
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt-Testamentsvollstrecker

BGH, Beschluß vom 20.11.2002 - Aktenzeichen IV ZR 197/02

DRsp Nr. 2002/18638

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt-Testamentsvollstrecker

Nachdem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, daß Schadensersatzansprüche gegen einen Testamentsvollstrecker auch dann in 30 Jahren verjähren, wenn ein Rechtsanwalt tätig geworden ist, ist eine weitere Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts über diese Rechtsfrage nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 2219 Abs. 1 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdeführer ist vom Berufungsgericht wegen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker u.a. zu Schadensersatz nach § 2219 BGB verurteilt worden. Nur insoweit erstrebt er mit der Revision die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, nach seiner Ansicht sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß Ansprüche aus § 2219 BGB innerhalb von 30 Jahren verjähren. Demgegenüber weist der Beklagte in seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur sowie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 hin, wonach die Verjährungsfrist nur 3 Jahre betrage.