BGH - Teilurteil vom 25.11.2009
IV ZR 70/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2010, 72
FamRZ 2010, 286
MDR 2010, 310
NJ 2010, 296
NJW 2010, 435
VRS 118, 146
VersR 2010, 397
WM 2010, 720
ZEV 2010, 144
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 176/04
AG Bremen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 C 556/02

Verjährungseinrede bei einer Gesamtschuld

BGH, Teilurteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen IV ZR 70/05

DRsp Nr. 2010/14

Verjährungseinrede bei einer Gesamtschuld

Ein auf Ausgleich nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommener Gesamtschuldner kann dem nicht entgegenhalten, der ausgleichsberechtigte Gesamtschuldner hätte mit Erfolg die Einrede der Verjährung gegenüber dem Gläubiger erheben können.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 1, 2 und 4 das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. Mai 2004 geändert und die Klage abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten auch des Revisionsverfahrens insoweit wird dem Schlussurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger macht aus gepfändetem und ihm zur Einziehung überwiesenem Recht gegen die Beklagten Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern geltend.