Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 9. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Beklagten zu 1, 2 und 4 das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 19. Mai 2004 geändert und die Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten auch des Revisionsverfahrens insoweit wird dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Der Kläger macht aus gepfändetem und ihm zur Einziehung überwiesenem Recht gegen die Beklagten Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern geltend.
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