FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.09.2008
9 K 420/06
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; BewG § 11 Abs. 2; AO § 162 Abs. 2;

Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen als gemischte Schenkung; Rückdatierung der Übertragung unbeachtlich; Schätzung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 9 K 420/06

DRsp Nr. 2009/15798

Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen als gemischte Schenkung; Rückdatierung der Übertragung unbeachtlich; Schätzung des gemeinen Werts eines GmbH-Anteils

1. Erfolgt eine entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen weit unter dem Verkehrswert, liegt eine schenkungsteuerpflichtige gemischte Zuwendung vor. 2. Das Vorliegen einer Schenkung hängt von dem Wert der GmbH-Anteile zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Übertragung ab. 3. Eine Rückdatierung der Übertragung der GmbH-Anteile ist schenkungsteuerlich unbeachtlich. 4. Der Wille zur Freigebigkeit lässt sich daraus ableiten, dass ein Geschäftsanteil weit unter dem Verkehrswert zum Nennwert übertragen wird. 5. Der Steuerwert der Schenkung ist der gemeine Wert des GmbH-Anteils; lässt sich dieser nicht aus Verkäufen ableiten, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 11; ErbStG § 12 Abs. 1; GmbHG § 15 Abs. 3; BewG § 11 Abs. 2; AO § 162 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verkauf von Gesellschaftsanteilen eine gemischte Schenkung darstellt.