I. Die Beteiligten streiten darüber, wie der Erwerb eines Gesellschaftsanteils aufgrund eines Vermächtnisses des verstorbenen Gesellschafters und damit verbundene Verpflichtungen der Vermächtnisnehmerin im Rahmen der Feststellung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zu berücksichtigen sind.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an der bis September 1987 E, dessen Tochter H und zwei weitere Gesellschafter beteiligt waren. Die Beteiligung des E belief sich auf 80 v.H. des Stammkapitals. E ist am 28. September 1987 verstorben. Seine alleinige Erbin ist H.
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