OLG Hamm - Urteil vom 24.10.2023
10 U 15/23
Normen:
BGB § 2147; BGB § 2174; BGB § 2169 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 414/21

Vermächtnisanspruch einer Stiftung aus einem handschriftlichen Testament; Ergänzende Testamentsauslegung im Einzelfall hinsichtlich Kaufpreiszahlung als Surrogat bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes

OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2023 - Aktenzeichen 10 U 15/23

DRsp Nr. 2024/12223

Vermächtnisanspruch einer Stiftung aus einem handschriftlichen Testament; Ergänzende Testamentsauslegung im Einzelfall hinsichtlich Kaufpreiszahlung als Surrogat bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes

1. Eine Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise nicht der richtige Vorstand aufgeführt wird, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klage nicht im Einverständnis des eigentlich vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht für unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite. 2. Die ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes an dessen Stelle als Surrogat die Kaufpreiszahlung tritt. 3. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2169 Abs. 3 BGB kommt nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes in Betracht, nicht jedoch bei dessen Veräußerung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.