Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden.
1. Die Klägerin ist eine GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen die Klägerin mit Bescheiden vom 23. September 1992 Vermögensteuer auf den 1. Januar 1989 in Höhe von... DM und auf den 1. Januar 1990 in Höhe von... DM sowie mit Bescheid vom 19. März 1993 Vermögensteuer auf den 1. Januar 1991 in Höhe von... DM festgesetzt. Das FA legte hierbei gemäß §
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