I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von ihrem im September 1961 verstorbenen Adoptivvater testamentarisch als Erbin eingesetzt. Weitere Erben zu gleichen Teilen waren die ebenfalls adoptierte Schwester der Klägerin und der Neffe des Erblassers. Ausweislich einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. November 1993 flossen der Klägerin im Streitjahr 1992 Einkünfte aus dem Nachlass in Höhe von 87 582 DM zu.
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