BFH - Urteil vom 17.12.2003
X R 31/00
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1083
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3507/94

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen X R 31/00

DRsp Nr. 2004/8122

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

1. Wiederkehrende Leistungen, die ein Erbe aufgrund eines Vermächtnisses an einen Dritten zu zahlen hat, können nur dann dem SA-Abzug unterliegen, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen dem sog. Generationennachfolge-Verbund angehört.2. Zum Generationennachfolge-Verbund gehören nur Personen, die gegenüber dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche Ansprüche hätten geltend machen können und sich stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten Versorgungsleistungen bescheiden.3. Eine "Lebensgefährtin" eines Erblassers gehört nicht zum sog. Generationennachfolge-Verbund.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 lit. a § 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde von ihrem im September 1961 verstorbenen Adoptivvater testamentarisch als Erbin eingesetzt. Weitere Erben zu gleichen Teilen waren die ebenfalls adoptierte Schwester der Klägerin und der Neffe des Erblassers. Ausweislich einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. November 1993 flossen der Klägerin im Streitjahr 1992 Einkünfte aus dem Nachlass in Höhe von 87 582 DM zu.