BFH - Urteil vom 20.02.2008
X R 13/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1306
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1270/03 E

Verpächterwahlrecht bei einem handwerklichen Betrieb

BFH, Urteil vom 20.02.2008 - Aktenzeichen X R 13/05

DRsp Nr. 2008/11990

Verpächterwahlrecht bei einem handwerklichen Betrieb

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1998 und 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis einschließlich September 1998 auf eigenem Grundstück in guter Wohnlage in einem Außenbezirk von X eine Bäckerei. Die Umsätze wurden zu 50 % durch Verkäufe im eigenen Laden, zu 10 % durch ambulante Verkäufe und zu insgesamt 40 % durch Belieferung eines Krankenhauses und zweier Kinderheime erzielt.

Mit Vertrag vom 26. September 1998 verpachtete der Kläger die Bäckerei für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2013 an einen Pächter zum Betrieb einer Bäckerei. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung war eine Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr vereinbart. Dem Pächter wurde ein dingliches Vorkaufsrecht für das betrieblich genutzte Grundstück in X eingeräumt. In § 9 des Pachtvertrags wurde geregelt, dass der Pächter das Bäckerei- und Ladeninventar zu einem Kaufpreis von 150 000 DM erwerben wird. Hierüber wurde unter dem Datum vom 30. September 1998 ein entsprechender Kaufvertrag abgeschlossen. Ferner wurde in § 9 des Pachtvertrags vereinbart, dass vom Pächter der Geschäftsname "Bäckerei A" miterworben wird.