BGH - Urteil vom 18.12.2008
IX ZR 79/07
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 851; ZPO § 857;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 597
DB 2009, 1125
DZWIR 2009, 290
MDR 2009, 713
NJW-RR 2009, 634
NZI 2009, 239
WM 2009, 615
ZIP 2009, 573
ZInsO 2009, 518
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 05.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 130/06
LG Stuttgart, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 109/06

Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht dem Gläubigerzugriff unterliegenden höchstpersönlichen Nutzungsrechts; Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung als Beweisanzeichen für die Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Unübertragbares Nutzungsrecht als entgeltliche Gegenleistung

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen IX ZR 79/07

DRsp Nr. 2009/5865

Verschlechterung der Befriedigungsaussichten durch die Vereinbarung eines nicht dem Gläubigerzugriff unterliegenden höchstpersönlichen Nutzungsrechts; Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung als Beweisanzeichen für die Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Unübertragbares Nutzungsrecht als entgeltliche Gegenleistung

Hat der Käufer für ein mit einer Zwangshypothek belastetes Betriebsgrundstück auch unter Berücksichtigung der Übernahme dieser dinglichen Belastung eine nicht annähernd dem Verkehrswert entsprechende Zahlung zu erbringen und räumt er hinsichtlich der Differenz zwischen seiner Zahlungspflicht und dem Verkehrswert dem Verkäufer ein entgeltliches, auf den dem Verkehrswert entsprechenden Kaufpreis angerechnetes Nutzungsrecht höchstpersönlicher, unübertragbarer Art ein, kann die einen dringenden Liquiditätsbedarf des Verkäufers nahe legende, zu Lasten seiner Gläubiger wirkende Vertragsgestaltung ein Indiz für eine Kenntnis des Käufers sowohl von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers und als auch der Gläubigerbenachteiligung bilden.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. April 2007 aufgehoben.