Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG

Autor: Wenhardt

1. Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, § 17 Abs. 1 ErbStG

a) Besonderer Versorgungsfreibetrag

Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt 256.000 Euro17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Der Versorgungsfreibetrag wird neben dem persönlichen Freibetrag des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gewährt. Der Freibetrag wird unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG gekürzt.

b) Grundfall

Beispiel

A und B leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als Güterstand haben sie den der Gütertrennung gewählt. Beide haben in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass jeweils der andere Erbe sein soll. Schlusserbe soll der Neffe N des Lebenspartners A sein. A verstirbt am 01.06.2015 und hinterlässt Vermögenswerte, die einen Steuerwert i.H.v. 1.717.000 Euro haben. Erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen ist nicht vorhanden.

Lösung

Der eingetragene Lebenspartner B hat seinen Erwerb im Verhältnis zum eingetragenen Lebenspartner A der Besteuerung zu unterwerfen. Stichtag ist der Todestag. Da kein erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen vorhanden ist, kann B auch keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Aufgrund der fehlenden, den Versorgungsfreibetrag zu kürzenden Versorgungsbezüge wird dieser in voller Höhe gewährt. Das Finanzamt wird daher im Erbschaftsteuerbescheid folgende Besteuerungsgrundlagen festsetzen: