BFH - Urteil vom 17.06.1998
X R 104/94
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
BB 1998, 1984
BFH/NV 1998, 1563
BFHE 186, 280
BStBl II 2002, 646
DB 1998, 2095
DStZ 1998, 914
NJWE-FER 1998, 283
ZEV 1998, 399
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

BFH, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen X R 104/94

DRsp Nr. 1998/18541

Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

»Wird ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück, das im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurde, vom Übernehmer veräußert, sind im Zusammenhang mit der Übertragung vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht mehr als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung der Senatsurteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1983 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.