OLG Köln - Urteil vom 13.11.1996
27 U 64/96
Normen:
BGB § 2325 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)323a
FamRZ 1997, 1437
OLGReport-Köln 1997, 79

Versorgungsverpflichtung; Grundstücksübertragung

OLG Köln, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 27 U 64/96

DRsp Nr. 1997/3554

Versorgungsverpflichtung; Grundstücksübertragung

»Zur Bewertung einer Versorgungsverpflichtung und der Vereinbarung über die Abgeltung bereits erbrachter Betreuungsleistungen als Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung im Rahmen der Frage, ob eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 2325 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin zu 2. kann von der Beklagten gemäß § 2325 Abs. 1 BGB die Zahlung von 46.875,00 DM als Ergänzung ihres Pflichtteils am Nachlaß ihres Vaters verlangen. Dieser hat der Beklagten den ihm gehörenden hälftigen Miteigentumsanteil an den Grundstück "A.d.B." in B.G. geschenkt.

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte darauf, der Übertragung des Miteigentumsanteils ständen gemäß dem notariellen Vertrag vom 11. November 1992 von ihr schon erbrachte Leistungen und ihre Verpflichtung zu weiteren Leistungen gegenüber, die jedenfalls nach der Bewertung der Vertragsparteien diese als gleichwertig angesehen hätten.