Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Z.straße 32, Flur 48, Flurstück 130, in W.. 1972 wurde die Z.straße höher gelegt. Deshalb nutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks D. Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden die Beklagten am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
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