I.
Die Klägerin ist als Mitglied einer aus insgesamt 9 Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens U.
Am 13. Dezember 1990 beschloß der Vorstand der Beklagten einen Flurbereinigungsplan, gegen den drei andere Mitglieder der Erbengemeinschaft Widerspruch mit der Begründung einlegten, diese sei mit den Abfindungsgrundstücken nicht wertgleich abgefunden. Nach Abhilfeverhandlungen wurde der Flurbereinigungsplan sodann mit Beschluß vom 13. August 1991 ein erstes und auf einen weiteren Widerspruch von Miterben mit Bescheid des Spruchausschusses der Direktion für Ländliche Entwicklung vom 26. November 1992 ein zweites Mal geändert.
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