BVerwG - Urteil vom 20.05.1998
11 C 7.97
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 § 2039 S. 1 ; FlurbG § 44 Abs. 1 § 59 § 60 Abs. 1 § 134 ; VwGO § 65 ;
Fundstellen:
BayVBl 1998, 760
DÖV 1999, 216
RdL 1998, 236
ZEV 1998, 389
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 95.3919

Verwaltungsprozeßrecht - Prozeßführungsbefugnis einzelner Miterben einer Erbengemeinschaft;

BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - Aktenzeichen 11 C 7.97

DRsp Nr. 2007/3536

Verwaltungsprozeßrecht - Prozeßführungsbefugnis einzelner Miterben einer Erbengemeinschaft;

»1. Ein einzelnes Mitglied einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist nach § 2039 Satz 1 BGB grundsätzlich prozeßführungsbefugt, durch eine in eigenem Namen erhobene Verpflichtungsklage einen zum Nachlaß gehörenden Anspruch der Gesamthandsgemeinschaft auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) geltend zu machen (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung). 2. Zum Rügeverlust nach § 134 FlurbG bei mehrfachen Änderungen eines Flurbereinigungsplans.«

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 § 2039 S. 1 ; FlurbG § 44 Abs. 1 § 59 § 60 Abs. 1 § 134 ; VwGO § 65 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist als Mitglied einer aus insgesamt 9 Personen bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft Teilnehmerin des Flurbereinigungsverfahrens U.

Am 13. Dezember 1990 beschloß der Vorstand der Beklagten einen Flurbereinigungsplan, gegen den drei andere Mitglieder der Erbengemeinschaft Widerspruch mit der Begründung einlegten, diese sei mit den Abfindungsgrundstücken nicht wertgleich abgefunden. Nach Abhilfeverhandlungen wurde der Flurbereinigungsplan sodann mit Beschluß vom 13. August 1991 ein erstes und auf einen weiteren Widerspruch von Miterben mit Bescheid des Spruchausschusses der Direktion für Ländliche Entwicklung vom 26. November 1992 ein zweites Mal geändert.