Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Greifswald vom 21.08.2013 wird der Beschluss abgeändert:
1. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.03./28.03.2013 wird zurückgewiesen.
2. Die Tatsachen, die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 2) beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.
Beantragter Erbschein:
Es wird bezeugt, dass der am 06.01.2013 in G. verstorbene H. R. T., geboren am 08.06.1942, beerbt worden ist aufgrund testamentarischer Erbfolge von:
- O. T., geb. am 30.01.1965,
- K. C., geb. T., geb. am 27.12.1967,
zu je 1/2.
3. Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
I.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|