Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgericht Dillenburg vom 21. Juli 2021 abgeändert. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 5) wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin, Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 140.000 € festgesetzt.
I.
Die am XX.XX:2020 in Stadt1 verstorbene Erblasserin war mit dem vorverstorbenen B Nachname1 verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor, nämlich die Beteiligten 2), 3) und 5) sowie der am 7. Dezember 2015 vorverstorbene C Nachname1. Dessen Kinder sind die Beteiligten zu 1) und 4).
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|