OLG Koblenz - Urteil vom 14.11.2013
2 U 1191/11
Normen:
BGB § 2028 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 34/10

Verwirkung von Auskunftsansprüchen gegen einen Miterben

OLG Koblenz, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 2 U 1191/11

DRsp Nr. 2014/801

Verwirkung von Auskunftsansprüchen gegen einen Miterben

Fast zehn Jahre nach Eintritt des Erbfalls geltend gemachten Auskunftsansprüchen gegen einen Miterben kann der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden, da der Miterbe zwar weiterhin zur Mitwirkung an der Erbauseinandersetzung verpflichtet ist, der Erteilung von Auskünften und der Legung von Rechenschaft aber durch die Vergänglichkeit des menschlichen Erinnerungsvermögens Grenzen gesetzt sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 08.09.2011, Az. 16 O 34/10, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Bestandsverzeichnis über sämtliche zum Nachlass des Herrn P. B., verst. am 25.2.1999, zum Todeszeitpunkt gehörenden Grundstücke sowie Bankkonten, letztgenannte unter Angabe des Tagessaldos vom 25.2.1999, zu erteilen. Im übrigen wird die erststufige, auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 € vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 2028 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

A.