OLG Koblenz - Urteil vom 23.12.1997
5 U 694/97
Normen:
BGB §§ 222, 225 ;
Fundstellen:
AGS 1999, 36
AnwBl 2000, 139
JurBüro 1999, 203
NJW-RR 1999, 639
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 8/97

Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen anwaltliche Gebührenforderung - Erbgang

OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 5 U 694/97

DRsp Nr. 1999/2091

Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegen anwaltliche Gebührenforderung - Erbgang

»Hat der Erblasser auf die Einrede der Verjährung gegen einen Gebührenanspruch seines Rechtsanwaltes verzichtet und verweigert die Rechtsnachfolgerin (Ehefrau) die Annahme eines Zahlungsaufforderungsschreibens, so muß der Gläubiger (Rechtsanwalt) in verständiger Würdigung der Verhältnisse nunmehr den Eindruck gewinnen, ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht zu.kommen und alsbald Klage erheben.«

Normenkette:

BGB §§ 222, 225 ;

Tatbestand: