OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2023
5 W 94/23
Normen:
BGB § 260; BGB § 2314;
Fundstellen:
DNotZ 2024, 790
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 223/21

Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus einem Anerkenntnisteilurteil; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 5 W 94/23

DRsp Nr. 2024/8373

Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus einem Anerkenntnisteilurteil; Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses kann bestehen, wenn mangels Mitwirkung des Auskunftsschuldners umfassende Angaben über die Geschäftsbeziehung zu einer bestimmten Bank fehlen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.10.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023 wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert:

Zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021, nämlich durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am +.#.2018 verstorbenen F. B., geb. am #.#.1930, zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.

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