Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 19.10.2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 04.10.2023 wird der angegriffene Beschluss wie folgt abgeändert:
Zur Vollstreckung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Anerkenntnisteilurteil des Landgerichts Bochum vom 15.09.2021, nämlich durch Vorlage eines Verzeichnisses nach § 260 BGB, bei dessen Aufnahme der Kläger oder ein von ihm Bevollmächtigter hinzuzuziehen ist, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses des am +.#.2018 verstorbenen F. B., geb. am #.#.1930, zum Zeitpunkt seines Todes zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.
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