SchlHOLG - Beschluss vom 28.11.2013
5 W 40/13
Normen:
§§ 181, 675 c ff., 675 j, 675 o; 1629 Abs. 2 Satz 1, 1641, 1666, 1667 BGB; §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO;
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 111/13

Voraussetzungen der Ablehnung eines Überweisungsauftrages durch die BankZustimmungsbedürftigkeit der Überweisung vom Konto einer Minderjährigen

SchlHOLG, Beschluss vom 28.11.2013 - Aktenzeichen 5 W 40/13

DRsp Nr. 2014/8257

Voraussetzungen der Ablehnung eines Überweisungsauftrages durch die Bank Zustimmungsbedürftigkeit der Überweisung vom Konto einer Minderjährigen

1. Bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen darf die Bank einen Überweisungsauftrag gemäß §§ 675 c ff., 675 j, 675 o BGB ablehnen. Eine wirksame Autorisierung liegt nur dann vor, wenn der Zahlungsdienstnutzer (= Auftraggeber) tatsächlich berechtigt ist, über das Konto zu verfügen. Die Zustimmung kann auch durch einen Vertreter des Zahlers erfolgen, soweit eine Vertretung zulässig und Vertretungsmacht gegeben ist.2. Aus dem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seiner Kunden zu wahren. Eine entsprechende Warnpflicht ist im Überweisungsverkehr dann anzunehmen, wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängt. Im Rahmen der Abwicklung des Zahlungsverkehrs genügt es, wenn die Bank aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht einer Veruntreuung schöpft. Orientierungssätze: Zur Ablehnung von Überweisungsaufträgen aus Gründen des Minderjährigenschutzes

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 15. Oktober 2013 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 25. September 2013 geändert und wie folgt neu gefasst: