BayObLG - Beschluß vom 24.06.1983
BReg 1 Z 124/82
Normen:
BGB § 119 Abs. 1, § 1943 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1983, 153

Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1983 - Aktenzeichen BReg 1 Z 124/82

DRsp Nr. 1999/10728

Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft ist an keine Form gebunden und nicht empfangsbedürftig. Sie kann stillschweigend auch durch ein Verhalten erklärt werden, das gegenüber Dritten objektiv eindeutig zum Ausdruck bringt, Erbe zu sein und die Erbschaft behalten zu wollen. Die Annahme der Erbschaft durch schlüssige Handlung setzt das Vorhandensein eines Annahmewillens nicht voraus.Ist dem Erben das Rechtsinstitut der Ausschlagung schlechthin unbekannt, fehlt es an einem Annahmewillen. In solchen Fällen kann der Erbe seine schlüssig erklärte Annahme wegen Erklärungsirrtum anfechten, sofern seine Unkenntnis für die Annahme durch schlüssige Handlung ursächlich war.

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 1, § 1943 ;
Fundstellen
BayObLGZ 1983, 153