OLG München - Beschluss vom 22.12.2021
31 Wx 487/19
Normen:
BGB §§ 1944 f.;
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, vom 23.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 522/18

Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges VerhaltenPro herede gestioUnterzeichnung eines SparkassenformularsAbklärung der Entscheidung über die Annahme einer Erbschaft

OLG München, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 31 Wx 487/19

DRsp Nr. 2022/2670

Voraussetzungen der Annahme einer Erbschaft durch schlüssiges Verhalten Pro herede gestio Unterzeichnung eines Sparkassenformulars Abklärung der Entscheidung über die Annahme einer Erbschaft

Eine Annahme der Erbschaft muss nicht zwingend darin liegen, dass ein in Frage kommender gesetzlicher Erbe das Formular einer Sparkasse "Nachlassverfügung mit Haftungserklärung" unterzeichnet.

Tenor

1.

Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg a. Lech - Nachlassgericht - vom 23.05.2019 wird aufgehoben.

2.

Die Akten werden dem Amtsgericht Landsberg a. Lech - Nachlassgericht - zur weiteren Durchführung des Erbscheinserteilungsverfahrens zurückgegeben.

Normenkette:

BGB §§ 1944 f.;

Gründe

I.

Der Erblasser war in einziger Ehe verheiratet mit der Beteiligten zu 1. Die Ehe war kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Erblassers. Diese unterzeichneten am 4.7.2018 ein mit "Nachlassverfügung mit Haftungserklärung" überschriebenes Formular der Sparkasse L (vgl. dazu näher II); am 23.8.2018 schlugen sie zur Niederschrift des Nachlassgerichts die Erbschaft aus.