OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2010
I-15 W 302/10
Normen:
BGB § 1960;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 84
Vorinstanzen:
AG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 808/09

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen I-15 W 302/10

DRsp Nr. 2011/2484

Voraussetzungen der Anordnung einer Nachlasspflegschaft

1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft Ungewissheit und Sicherungsbedürfnis müssen gegenständlich kongruent sein. 2. Besteht die Ungewissheit der Erbfolge nur in der Auslegungsfrage, ob ein Beteiligter über ein ihm unstreitig zugewandtes Hausgrundstück hinaus als Alleinerbe für den Gesamtnachlass eingesetzt ist, kann eine Nachlasspflegschaft nicht angeordnet werden, um aus dem Barvermögen Sanierungskosten für das Hausgrundstück decken zu können.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1960;

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit I2, der am 09.08.2001 vorverstorben ist. Aus der Ehe sind die Beteiligten zu 1) und 2) sowie die ebenfalls vorverstorbene F F1 geb. I2 hervorgegangen. Deren Kinder sind die Beteiligten zu 3) und 4).

Am 26.09.1980 errichteten die Erblasserin und ihr Ehemann ein handschriftlich verfasstes und unterschriebenes Testament mit folgendem Inhalt:

"Gemeinschaftliches Testament