OLG München - Beschluss vom 19.10.2010
31 Wx 51/10
Normen:
BGB § 7; EGBGB Art. 25; ZGB (Griechenland) Art. 28; ZGB (Griechenland) Art. 51; ZGB (Griechenland) Art. 1825; Gesetz 1738/1987 (Griechenland) Art. 21;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1005
IPRax_2012, 76
ZEV 2011, 134
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 13111/09

Voraussetzungen der Anwendung griechischen Rechts in einem Erbfall

OLG München, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 31 Wx 51/10

DRsp Nr. 2010/19059

Voraussetzungen der Anwendung griechischen Rechts in einem Erbfall

1. Noterbrecht nach griechischem Recht des einzigen Sohnes eines in Deutschland ansässigen und verstorbenen Auslandsgriechen. 2. Die Rückkehr nach Griechenland zur Ableistung des Wehrdienstes stellt jedenfalls dann eine Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland dar, wenn der Wehrpflichtige seinen Hausstand auflöst und die gesamte Familie nach Griechenland umzieht.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat die dem Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 7; EGBGB Art. 25; ZGB (Griechenland) Art. 28; ZGB (Griechenland) Art. 51; ZGB (Griechenland) Art. 1825; Gesetz 1738/1987 (Griechenland) Art. 21;

Gründe:

I. Der am 6.10.2009 verstorbene Erblasser war griechischer Staatsangehöriger und geschieden. Die Beteiligte zu 1 war die Lebensgefährtin des Erblassers, der Beteiligte zu 2 sein Sohn und einziges Kind. Der Erblasser errichtete am 29.3.1999 ein handschriftliches Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte.