OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2009
2 Wx 59/09
Normen:
GBO § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2010, 82
FamRZ 2010, 927
NJW-RR 2010, 665
Rpfleger 2010, 263
ZEV 2010, 97
Vorinstanzen:

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und letztwilliger Verfügung mit Verwirkungsklausel

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 2 Wx 59/09

DRsp Nr. 2010/1017

Voraussetzungen der Berichtigung des Grundbuchs bei Eintritt des Erbfalls und letztwilliger Verfügung mit Verwirkungsklausel

Hatten sich Eltern gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Schlusserben eingesetzt und im gemeinschaftlichen Erbvertrag bestimmt, dass ein Kind bei Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden auch nach dem Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhalten soll, so muss gegenüber dem Grundbuchamt auch der Nachweis des Nichteintritts der auflösenden Bedingung geführt werden.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 30. Juni 2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juni 2009, 6 T 66/09, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GBO § 29 Abs. 1;

Gründe

1.

Die Beteiligten sowie ihre Eltern schlossen am 21. August 2002 einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz u.a. des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks ist: In § 12 des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt:

"Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben (Vermächtnisnehmern) fortgesetzt, sofern es sich um Mitgesellschafter, oder die Eltern oder ein Elternteil der Gesellschafter sowie um Abkömmlinge der Gesellschafter handelt ..."