Die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 30. Juni 2009 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Juni 2009, 6 T 66/09, wird zurückgewiesen.
1.
Die Beteiligten sowie ihre Eltern schlossen am 21. August 2002 einen Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck der Erwerb und die Verwaltung von Grundbesitz u.a. des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks ist: In § 12 des Gesellschaftsvertrages ist Folgendes geregelt:
"Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben (Vermächtnisnehmern) fortgesetzt, sofern es sich um Mitgesellschafter, oder die Eltern oder ein Elternteil der Gesellschafter sowie um Abkömmlinge der Gesellschafter handelt ..."
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