KG - Urteil vom 21.11.2002
12 U 32/02
Normen:
BGB § 1990 Abs. 1 ; ZPO § 780 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 207
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 470/01

Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung

KG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 32/02

DRsp Nr. 2004/19368

Voraussetzungen der Beschränkung der Erbenhaftung

»Zu den Voraussetzungen der Beschränkung der Haftung des Erben auf den Nachlass gem. § 1990 Abs. 1 BGB und des Begehrens des entsprechenden Vorbehalts im Urteil gem. § 780 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

BGB § 1990 Abs. 1 ; ZPO § 780 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

A. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin ist zulässig. Denn die Beklagte ist dadurch beschwert, dass sie zur Zahlung von 10.991,35 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 21. Februar 2001 an die Klägerin verurteilt worden ist, das Landgericht jedoch für den Fall ihrer Verurteilung nicht ihrem Antrag entsprochen hat, den Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufzunehmen (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, 13. Bearb. 1996, Vorbem. 19 vor §§ 1967 ff.). Damit erstrebt die Beklagte weiterhin die Beschränkung ihrer Haftung als Erbin nach ihrem am 3. Oktober 2000 verstorbenen Ehemann M#### Y#### auf dessen Nachlass. Die Beklagte macht geltend, dass überhaupt keine Nachlasswerte vorhanden seien. Damit entspricht der Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 511 a Abs. 1 ZPO a.F., § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F.) dem vom Landgericht ausgeurteilten Zahlungsbetrag.