OLG Köln - Beschluss vom 10.12.2010
2 Wx 198/10
Normen:
BGB § 229; BGB § 231; BGB § 857; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 1960; BGB § 1961; FamFG § 69 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 128
FamRZ 2011, 1251
MDR 2011, 370
ZEV 2011, 582
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 109/09

Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers

OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 - Aktenzeichen 2 Wx 198/10

DRsp Nr. 2011/6661

Voraussetzungen der Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers

1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte. 2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages aussprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. November 2010 wird der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Leverkusen vom 10. November 2010 - 9 VI 109/09 - dahin geändert, daß für den Nachlaß des zwischen dem 19. und 20. Januar 2009 verstorbenen Erblassers I. G. B. die Nachlaßpflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des Nachlasses gegenüber Ansprüchen der Antragstellerin angeordnet wird.

Die Auswahl und die Bestellung des Nachlaßpflegers werden dem Amtsgericht übertragen.

Normenkette:

BGB § 229; BGB § 231; BGB § 857; BGB § 858 Abs. 1; BGB § 1960; BGB § 1961; FamFG § 69 Abs. 1;

Gründe: