OLG Hamm - Beschluss vom 21.11.2012
I-15 W 338/12
Normen:
BGB § 1938; BGB § 1961;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 71
FamRZ 2013, 1162
NotBZ 2013, 266
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 153 VI 207/12

Voraussetzungen der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2012 - Aktenzeichen I-15 W 338/12

DRsp Nr. 2013/521

Voraussetzungen der Einrichtung einer Nachlasspflegschaft

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Einrichtung einer nachlasspflegschaft fehlt, wenn der antragstellende Nachlassgläubiger zur Rechtsverfolgung nicht auf die Bestellung eines nachlasspflegers angewiesen ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.625 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1938; BGB § 1961;

Gründe

I.)

Die Erblasserin, T S, ist im Mai 2009 unverheiratet und ohne Abkömmlinge verstorben. Eine letztwillige Verfügung ist nicht bekannt. Zu ihren gesetzlichen Erben würden ihr Vater und ihre Geschwister, darunter die Beteiligten zu 2) bis 8) zählen. Diese haben ab Juni 2010 sukzessive die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten. Die Beteiligten zu 2) bis 8) haben die Ausschlagung jeweils im Juli 2010 erklärt, die Anfechtung hingegen erst im Dezember 2010.

Die vorverstorbene Mutter der Erblasserin, Frau B S, ist von ihrem Ehemann, der Erblasserin und den Beteiligten zu 2) bis 8) beerbt worden. Zu dem Nachlass der Frau B S gehört ein 1/40-Erbanteil am Nachlass der Frau M. Weitere Miterbin nach Frau M ist u.a. die Beteiligte zu 1).