BGH - Beschluß vom 20.11.2006
II ZB 6/06
Normen:
RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 3202, Nr. 3104;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 238
BB 2007, 465
BGHReport 2007, 231
FamRZ 2007, 464
JurBüro 2007, 26
MDR 2007, 557
NJW 2007, 1214
NJW-RR 2007, 286
Rpfleger 2007, 165
zfs 2007, 105
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 16.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 14/06
LG Stuttgart, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 319/05

Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

BGH, Beschluß vom 20.11.2006 - Aktenzeichen II ZB 6/06

DRsp Nr. 2006/30329

Voraussetzungen der Erstattung der Terminsgebühr

»Eine Partei hat Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes zwischen den Parteien unstreitig sind.«

Normenkette:

RVG § 2 ; RVG -VV Nr. 3202, Nr. 3104;

Gründe:

I. Das Landgericht hat die von der Klägerin gegen den Beklagten erhobene Zahlungsklage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten fernmündlich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Beklagte abgelehnt hat. Nach Rücknahme ihrer Berufung hat das Oberlandesgericht der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Der Beklagte hat u. a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 787,87 EUR beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Festsetzung der Gebühr abgelehnt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.

II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Beklagte nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten Rechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 787,87 EUR.