OLG Saarbrücken - Beschluss vom 04.02.2025
5 W 4/25
Normen:
BGB § 2250 Abs. 1; BGB § 2250 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 713
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 15.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 VI 741/23

Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen; Antrag auf Erteilung eines Erbscheines

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2025 - Aktenzeichen 5 W 4/25

DRsp Nr. 2025/6733

Voraussetzungen der wirksamen Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen; Antrag auf Erteilung eines Erbscheines

Maßgebend für die Feststellung, dass eine nahe Todesgefahr (oder die Gefahr einer jederzeit drohenden Testierunfähigkeit) zum Zeitpunkt der Errichtung des Nottestaments objektiv vorliegt, ist, ob aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder des Bürgermeisters zu befürchten ist. Allein, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen und nicht heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat, genügt nicht. Vielmehr liegt Todesgefahr objektiv erst dann vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen. Ist der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, ist bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 15. November 2024 - 3 VI 741/23 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 170.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2250 Abs. 1; BGB § 2250 Abs. 2;

Gründe

I.