BGH - Urteil vom 26.11.1997
VIII ZR 283/96
Normen:
HGB § 89b;
Fundstellen:
DRsp II(210)387
DStR 1998, 733
NJW-RR 1998, 390

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

BGH, Urteil vom 26.11.1997 - Aktenzeichen VIII ZR 283/96

DRsp Nr. 1998/1699

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

Die entsprechende Anwendung des § 89b HGB im Vertragshändlerverhältnis setzt unter anderem voraus, daß der Vertragshändler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so daß dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn der Vertragshändler zwar im Rahmen eines Kundenkontaktprogramms des Herstellers einem von diesem beauftragten Unternehmen die Kundendaten zur Verfügung gestellt hat, dieses aber sowohl gemäß §§ 11, 28, 35 BDSG als auch gemäß §§ 667, 675 BGB verpflichtet gewesen ist, nach Beendigung des Vertragshändler- und des Teilnahmevertrages die Kundendaten des Vertragshändlers in seinem Bestand zu löschen.

Normenkette:

HGB § 89b;

Tatbestand:

Der Kläger war ab 1980 Vertragshändler der Beklagten, die sich mit dem Vertrieb von T.-Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland befaßt. Der Händlervertrag enthält in § 7 Nr. 6 unter anderem folgende Regelung: